Satzung
Freundeskreis zur Förderung kultureller Arbeit im ATRIUM e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Freundeskreis zur Förderung kultureller Arbeit im ATRIUM
e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. VR 9509 B eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird durch Mittelbeschaffung und Projektfinanzierung zugunsten der Jugendkunstschule ATRIUM, Senftenberger Ring 97, 13435 Berlin verwirklicht, beispielsweise durch die Unterstützung der Projekte "Kunst Werkstatt Experiment" und "Musische Tage der Schulen - Kunstwerkstätten". Dabei wird eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen sowie anderen Einrichtungen des kulturellen Lebens angestrebt.
Er finanziert sich vor allem aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person gleich welchen Geschlechts werden, die sich mit der Satzung und den Zwecken des Vereins einverstanden erklärt. Nur volljährige Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§4
Mitgliedsbeitrag, Stimmrecht
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jedes Beitrag zahlende Mitglied, ob natürliche oder juristische Person, hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme.
§5
Streichung aus der Mitgliederliste
Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so kann das Mitglied nach Ablauf von drei Monaten aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§6
Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.
§7
Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied spätesten zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift mit der Einladung zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht.
§8
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart/der Kassenwartin. Zum erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer/die Schriftführerin und ein Beisitzer/eine Beisitzerin. Der erweiterte Vorstand des Vereins führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und erstattet den Jahresbericht.
Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme der/des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer/innen werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn ein anwesendes Mitglied dies wünscht. Der Vertretungsvorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der/Die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die erste und der/die zweite Vorsitzende haben Alleinvertretungsbefugnis. Der/die 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner/ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
§10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Satzungsänderungen
- die Wahl des Vorstandes, sowie dessen Entlastung
- die Beitragsfestsetzung
-die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes
- die Ausschließung eines Mitglieds
- die Auflösung des Vereins
- die Bildung weiterer Organe
Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Wahlen sind geheim, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies wünscht. Gewählt ist der Kandidat/die Kandidatin, der/die die meisten Stimmen auf sich vereint.
Sonstige Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben der stimmberechtigten Mitglieder. Dabei entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist; eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterschreiben ist.
§11
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
§12
Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der
Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die
Liquidatoren.
§ 13
Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Landesvereinigung für kulturelle Jugendbildung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§14
Schlussbestimmung
Falls zur Eintragung in das Vereinsregister durch das Vereinsregistergericht oder durch das Finanzamt Änderungen in dieser Satzung erforderlich werden, ist der Vorstand allein berechtigt, diese zu beschließen und anzumelden.
Diese Änderungen sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Berlin, den 14. November 2017